Kann ich ersitzen, obwohl mir die Nutzung vertraglich erlaubt wurde?
günstig für Grundeigentümer betrifft Mieter, Pächter, Nachbarn, Grundstückseigentümer, Wegberechtigte
In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Alle Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können nicht ersessen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einzelfallentscheidung, ob die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, daher hier keine Bedenken gegen eine Ersitzung.OGH 9 Ob 63/20k, 27.01.2021
- Der Grundsatz, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, gilt auch bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung einer Personalservitut (§ 479 ABGB) in Bezug auf die Ersitzung einer Realservitut.OGH 8 Ob 134/19t, 27.02.2020
- Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt, gilt keinesfalls uneingeschränkt. Die Redlichkeit fehlt regelmäßig nur dann, wenn dem Nutzer – wie das häufig der Fall ist – der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss. Andererseits hat die (uneigentliche) Ersitzung gerade in jenen Fällen Bedeutung, in denen der Ersitzende zwar eine frühere vertragliche (dinglich gemeinte) Rechtseinräumung annimmt, diese aber nicht ausreichend nachweisbar ist oder wenn ein Recht trotz ausreichenden Titels nicht verbüchert wurde.OGH 1 Ob 129/16a, 20.12.2016
- Die Beweislast trifft den Ersitzungsgegner.OGH 4 Ob 132/16i, 15.06.2016
- Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht).OGH 5 Ob 211/09d, 13.10.2009
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Daran würde selbst der Umstand nichts ändern, dass derjenige, der die Ersitzung anstrebt, zwischendurch einen eigenen Besitzwillen gefasst hat.OGH 5 Ob 211/09d, 13.10.2009
- Rechtsgeschäftliche Überlassung eines Gebrauchsrechts kann deshalb nicht zur Ersitzung führen, weil es dann außer am Ersitzungsbesitz auch an der Redlichkeit fehlt.OGH 5 Ob 211/09d, 13.10.2009
- Dies gilt insbesondere auch für Dienstbarkeiten.OGH 5 Ob 211/09d, 13.10.2009
- Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern.OGH 6 Ob 32/06h, 09.03.2006
- Wird dem Ersitzenden die Gewahrsame während laufender Frist rechtsgeschäftlich übertragen, wird die Ersitzung unterbrochen.OGH 3 Ob 168/01d, 24.04.2002
- Die Zahlung eines Bestandzinses würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers zu verneinen wäre.OGH 6 Ob 186/01y, 18.04.2002
- Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, wenn die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. Die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern.OGH 1 Ob 13/99i, 29.06.1999
- Wem eine Sache oder ein (obligatorisches) Recht aufgrund eines Rechtsgeschäftes überlassen wurde, dem fehlt auch die bei der längeren Ersitzungszeit erforderliche Redlichkeit des Besitzes.OGH 4 Ob 1654/95, 24.10.1995
- Hier: In Verwahrung gegebene Sachen können von Verwahrern niemals ersessen werden.OGH 7 Ob 689/90, 31.01.1991
- Die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit aus, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist.OGH 6 Ob 604/86, 10.07.1986
- Wenn das Rechtsgeschäft keinen Titel zur Übernahme des Eigentums schaffen kann.OGH 1 Ob 661/84, 31.08.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 24.
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 136/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 57/24a, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 59/23d, 17.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 88/22b, 23.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 48/19y, 13.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 49/18i, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 132/16i, 15.06.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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