Kann ich gegen die Zurückweisung meines Rechtsmittels noch etwas tun?
betrifft Antragsteller, Parteien eines Verfahrens
Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückweist, gelten dieselben Schranken wie bei einer Entscheidung in der Sache. Der Weg zum Obersten Gerichtshof steht nur offen, wenn eine besonders bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984,50; RZ 1988,18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird.OGH 10 Ob 15/07i, 27.02.2007
- Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.OGH 7 Ob 262/06i, 29.11.2006
- Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 62 Abs 1 AußStrG kein Raum. Auch bei Zurückweisung des Rekurses hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu treffen.OGH 7 Ob 206/06d, 27.09.2006
- Hier: § 62 AußStrG 2005.OGH 5 Ob 184/06d, 12.09.2006
- Hier: Beschluss auf Verweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren.OGH 7 Ob 25/02f, 22.05.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Für das Erlagsverfahren gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.OGH 7 Ob 320/99f, 26.01.2000
- Unter einem "Revisionsrekurs" ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen, auch der gegen einen Zurückweisungsbeschluss.OGH 2 Ob 112/99f, 15.04.1999
- Hier: Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren.OGH 9 Ob 87/98d, 01.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 39.
- OGH 7 Ob 197/24g, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 197/24g, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 59 · Ausspruch des Rekursgerichts
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Anfechtung einer formalen Zurückweisung
Verfahrensrecht · Zurückweisung durch das Durchlaufgericht
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Klage
Verfahrensrecht · Anfechtbarkeit von Beschlüssen zweiter Instanz
Verfahrensrecht · Anfechtung von Zurückweisungsbeschlüssen