Muss das Gericht den Wert der Sache angeben?
betrifft Erben, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hätte vornehmen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestellung eines Abwesenheitskurators.OGH 5 Ob 118/25a, 23.09.2025
- Hier: Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren.OGH 2 Ob 68/22x, 30.05.2022
- Hier: Auswahl des Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 197/18m, 29.11.2018
- Hier: Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 216/17d, 28.11.2017
- Hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 49/17w, 16.05.2017
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig im Ablehnungsverfahren.OGH 10 Ob 108/15b, 22.02.2016
- Beträgt der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, hat es zunächst über den Antrag auf Abänderung der Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden. Solange das Rekursgericht nicht den Zulässigkeitsausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses abändert, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig.OGH 6 Ob 59/15t, 27.04.2015
- Hier: Kuratorbestellung im Unterhaltsvorschussverfahren.OGH 10 Ob 9/15v, 24.02.2015
- Hier: Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 153 AußStrG.OGH 7 Ob 112/13s, 19.06.2013
- Hier: Das Unterhaltsvorschussverfahren.OGH 10 Ob 2/13m, 29.01.2013
- Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft.OGH 1 Ob 144/10y, 20.10.2010
- Hier: Zurückweisung eines Rekurses als verspätet.OGH 9 Ob 77/09b, 29.10.2009
- Auch der im Rahmen einer Unterhaltsvorschussgewährung im Sinn des § 13 Abs 1 Z 5 UVG ergangene Beschluss, mit dem dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes aufgetragen wird, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und eingebrachte Beträge dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen, ist - wie die Vorschussgewährung - (rein) vermögensrechtlicher Natur.OGH 2 Ob 258/04m, 25.11.2004
- Hier: Bestellung eines Zustellkurators beziehungsweise ob bei Bestellung eines Zustellkurators der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses durch den Minderjährigen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.OGH 10 Ob 37/04w, 21.06.2004
- Das Rekursgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1997 vornehmen müssen.OGH 6 Ob 8/02y, 21.02.2002
- Hier: Gründung einer Privatstiftung.OGH 1 Ob 56/99p, 23.03.1999
- Hier: Enthebung der Verlassenschaftskuratorin.OGH 6 Ob 300/98f, 26.11.1998
- Hier: Akteneinsicht.OGH 6 Ob 250/98b, 24.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010054 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 38.
- OGH 5 Ob 118/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 134/24t, 23.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 214/23v, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
- AußStrG § 59 · Ausspruch des Rekursgerichts
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