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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.01.2017

GBG 1955 § 23

§ 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der eingetragene Eigentümer und nach seinem Tod auch die Verlassenschaft eine Rangordnung erlangen können, der Erbe aber nicht. Sie haben mit der Einantwortung bereits Eigentum erworben, auch wenn Sie noch nicht eingetragen sind. Die Erbantrittserklärung und ihre Annahme durch das Gericht müssen Sie allerdings mit Urkunden nachweisen.

Ja. Mit der Einantwortung haben Sie das Eigentum bereits erworben, auch wenn Sie im Grundbuch noch nicht stehen. Sie gelten deshalb als Eigentümer und können die geerbte Liegenschaft an einen Erwerber veräußern, ohne sich zuvor selbst eintragen zu lassen. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von jener eines eingetragenen Eigentümers.

Nein. Solange Sie als Erbe noch nicht selbst im Grundbuch stehen, können Sie kein Grundstück abschreiben und einer neuen Einlage zuschreiben lassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Verkauf vorbereitet wird; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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