Gilt der eingeantwortete Erbe schon vor der Eintragung als Eigentümer?
günstig für Erbe betrifft Erben, Käufer, Verlassenschaft
Ja. Mit der Einantwortung haben Sie das Eigentum bereits erworben, auch wenn Sie im Grundbuch noch nicht stehen. Sie gelten deshalb als Eigentümer und können die geerbte Liegenschaft an einen Erwerber veräußern, ohne sich zuvor selbst eintragen zu lassen. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von jener eines eingetragenen Eigentümers.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des § 53 Abs 1 GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Siehe aber RS0131043 betreffend Abschreibung eines Grundstücks zugunsten des Erblassers.OGH 5 Ob 83/16s, 29.09.2016
- Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG.OGH 5 Ob 97/11t, 07.07.2011
- Der eingeantwortete Erbe ist zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung legitimiert, weil er schon vor Verbücherung Eigentum erlangt hat, sodass sich seine Rechtsposition nicht von jeder des verbücherten Eigentümers unterscheidet.OGH 5 Ob 97/11t, 07.07.2011
- Hier: Eingeantwortete Erben beantragen Löschung eines durch den Tod des Berechtigten gegenstandslos gewordenen Wohnungsrechtes; die Entscheidung 1 Ob 244/68 (NZ 1970,28) widerspricht dem keineswegs, weil sie keinen Fall echten außerbücherlichen Eigentums behandelt.OGH 5 Ob 53/94, 06.09.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 16/17i, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 83/16s, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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