Kann ich als Erbe eine Rangordnung im Grundbuch anmerken lassen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Käufer, Verlassenschaft
Ja. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der eingetragene Eigentümer und nach seinem Tod auch die Verlassenschaft eine Rangordnung erlangen können, der Erbe aber nicht. Sie haben mit der Einantwortung bereits Eigentum erworben, auch wenn Sie noch nicht eingetragen sind. Die Erbantrittserklärung und ihre Annahme durch das Gericht müssen Sie allerdings mit Urkunden nachweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 13.04.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, könnte der Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibt ist, und nach seinem Ableben seine Verlassenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit dem Wirkungen der §§ 53 ff GBG erlangen, nicht aber sein Erbe, der durch die wirksame Einantwortung schon vor Verbücherung Eigentum erlangte, die Liegenschaft aber unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Siehe aber RS0131043 betreffend Abschreibung eines Grundstücks zugunsten des Erblassers.OGH 5 Ob 83/16s, 29.09.2016
- Die Abgabe der Erbserklärung und deren Annahme durch das Verlassenschaftsgericht müssen im Grundbuchsverfahren urkundlich nachgewiesen werden, die abhandlungsbehördliche Genehmigung (des Ansuchens um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) allein genügt hiefür nicht, wenn ihr nicht die Rechtsposition des einschreitenden Erben entnommen werden kann. Damit wird der zweitinstanzlichen Entscheidung RPflSlgG 1444 ausdrücklich entgegengetreten.OGH 5 Ob 226/99t, 31.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060716 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 16/17i, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 83/16s, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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