JN § 77
Verlassenschaftsangelegenheiten.
§ 77.
(1)Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Verstorbenen oder die Erben als solche bestimmt sich, solange das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig beendet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(2)Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Solange ein Verlassenschaftsverfahren läuft, können bestimmte Klagen beim Gericht dieses Verfahrens eingebracht werden. Wurde das Verfahren dadurch beendet, dass das vorhandene Vermögen an Zahlungs statt überlassen wurde, gibt es diesen Gerichtsstand nicht mehr.