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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2018

ZPO § 4

§. 4. (1)Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen. (2)Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Erst wenn Zweifel aufkommen, ob die einschreitende Person wirklich vertretungsbefugt ist, trägt das Gericht die Vorlage der nötigen Urkunden auf. Ohne solche Bedenken genügt das Einschreiten des Organs, denn auch einer juristischen Person wird Handlungsfähigkeit unterstellt.

Ja. Wird von der bereits genehmigten Klage abgegangen, muss das Gericht erneut zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Nicht jede einzelne Prozesshandlung braucht dagegen eine Genehmigung, wohl aber ein Verzicht, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich.

Nein. Wenn Sie im Prozess geklagt werden und Ihr Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt, muss das Pflegschaftsgericht dem nicht zustimmen. Das gilt auch dann, wenn sich diese Genehmigung für Ihre Erfolgsaussichten nachteilig auswirkt.

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