Braucht die geänderte Klage für mein Kind eine neue Genehmigung?
günstig für Kind betrifft minderjährige Kinder, Eltern, gesetzliche Vertreter, Prozessparteien
Ja. Wird von der bereits genehmigten Klage abgegangen, muss das Gericht erneut zustimmen. Fehlt die Zustimmung, kann der Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren behoben werden. Nicht jede einzelne Prozesshandlung braucht dagegen eine Genehmigung, wohl aber ein Verzicht, ein Anerkenntnis oder ein Vergleich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach § 6 ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Verfügungshandlung über den zur Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigten Anspruch bedarf einer erneuten Genehmigung.OGH 3 Ob 223/24a, 17.12.2024
- Die bereits erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der zugrunde liegenden Klagsführung entfaltet für das Verfahren auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des im Verfahren abgeschlossenen Vergleichs keine Bindungswirkung.OGH 3 Ob 223/24a, 17.12.2024
- Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist nicht genehmigungsbedürftig.OGH 7 Ob 36/11m, 30.03.2011
- Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage (vgl § 275 Abs 2 ABGB) gilt bei unverändertem Streitgegenstand für das Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, also insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung vermeidet.OGH 7 Ob 36/11m, 30.03.2011
- Die Beschlussfassung über die Erteilung eines Verbesserungs- bzw Sanierungsauftrags hat mit Senatsbeschluss zu erfolgen.OGH 3 Ob 87/09d, 23.06.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Passivprozess.OGH 4 Ob 53/07h, 24.04.2007
- Diese Grundsätze sind nicht auf die fehlende „Deckung" durch die Verfahrenshilfe anzuwenden.OGH 2 Ob 268/05h, 16.03.2006
- Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter.OGH 2 Ob 176/05d, 19.01.2006
- Es bedarf jedoch nicht jede einzelne Prozesshandlung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Vielmehr ist nur bei Dispositivhandlugnen (positive Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch wie Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich) eine solche einzuholen.OGH 7 Ob 45/05a, 16.03.2005
- Hier: Mehrfach vorgenommene Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens; die Genehmigungsbedürftigkeit des § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter.OGH 2 Ob 180/04s, 05.08.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 193/17d, 22.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 233
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 4
- ZPO § 6
- ZPO § 235
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