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Muss eine Firma ihre Vertretung immer nachweisen?

günstig für Antragsteller betrifft Unternehmer, Vereine, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Nein. Erst wenn Zweifel aufkommen, ob die einschreitende Person wirklich vertretungsbefugt ist, trägt das Gericht die Vorlage der nötigen Urkunden auf. Ohne solche Bedenken genügt das Einschreiten des Organs, denn auch einer juristischen Person wird Handlungsfähigkeit unterstellt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären (hier: auf Grund des Akteninhaltes keine Bedenken dagegen, dass die Unterschriften der Fertigung eines Grundbuchsgesuches und der Prozessvollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen einer juristischen Person stammen).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Behauptungen bei einstweiliger Verfügung

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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