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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 268

Vierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen § 268. (1)Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie 1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, 2. dafür keinen Vertreter hat, 3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und 4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde. (2)Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben Sie jemandem eine Vollmacht für den Fall erteilt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ist eine gerichtliche Vertretung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist nur so weit unzulässig, als durch die Vollmacht im nötigen Ausmaß vorgesorgt ist. Handelt der Bevollmächtigte zu Ihrem Nachteil, ist er überfordert, wird er nicht tätig oder gefährdet er Ihr Wohl, kann das Gericht dennoch einen Vertreter bestellen.

Ob wegen einer erteilten Vorsorgevollmacht kein gerichtlicher Vertreter bestellt werden muss, hängt von zwei Punkten ab. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und ob der Bevollmächtigte durch sein Handeln ihr Wohl gefährdet. Das gilt nach österreichischem wie nach deutschem Recht.

Nein. Ein Vertreter darf nur bestellt werden, wenn das im Interesse der betroffenen Person selbst liegt. Dass ein Gericht oder eine Behörde dadurch ihre Arbeit leichter erledigen kann, etwa beim Aussortieren von Möbeln in einem Räumungsverfahren, reicht nicht aus.

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