ABGB § 268
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie jemandem eine Vollmacht für den Fall erteilt, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ist eine gerichtliche Vertretung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist nur so weit unzulässig, als durch die Vollmacht im nötigen Ausmaß vorgesorgt ist. Handelt der Bevollmächtigte zu Ihrem Nachteil, ist er überfordert, wird er nicht tätig oder gefährdet er Ihr Wohl, kann das Gericht dennoch einen Vertreter bestellen.
Ob wegen einer erteilten Vorsorgevollmacht kein gerichtlicher Vertreter bestellt werden muss, hängt von zwei Punkten ab. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und ob der Bevollmächtigte durch sein Handeln ihr Wohl gefährdet. Das gilt nach österreichischem wie nach deutschem Recht.
Nein. Ein Vertreter darf nur bestellt werden, wenn das im Interesse der betroffenen Person selbst liegt. Dass ein Gericht oder eine Behörde dadurch ihre Arbeit leichter erledigen kann, etwa beim Aussortieren von Möbeln in einem Räumungsverfahren, reicht nicht aus.