Zum Inhalt springen

Darf ein Erwachsenenvertreter bestellt werden, weil es Behörden erleichtert?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Angehörige, Gerichte, Mieter
Nein. Ein Vertreter darf nur bestellt werden, wenn das im Interesse der betroffenen Person selbst liegt. Dass ein Gericht oder eine Behörde dadurch ihre Arbeit leichter erledigen kann, etwa beim Aussortieren von Möbeln in einem Räumungsverfahren, reicht nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2016)

Die Interessen Dritter, demnach auch die der Behörden - hier des Vollzugsgerichts zur Erleichterung der Aussortierung und Bewertung von Fahrnissen im Rahmen einer Räumungsexekution - bilden keine für die Sachwalterbestellung taugliche Grundlage.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Einstweiliger Erwachsenenvertreter im Verfahren
Familienrecht · Auswahl des Erwachsenenvertreters
Familienrecht · Amtswegiges Vorgehen zum Schutz Betroffener
Familienrecht · Auswahl des vorläufigen Vertreters
Familienrecht · Vorläufiger Erwachsenenvertreter im Verfahren