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Braucht mein Vertreter für eine Klage die Erlaubnis des Gerichts?

günstig für vertretene Person betrifft Kinder, Eltern, Erwachsenenvertreter, vertretene Personen
Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (46 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage sowie alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 46.

Im Gesetz

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