Kann ich im Rekurs erstmals darlegen, warum ich betroffen bin?
günstig für Rekurswerber betrifft Rekurswerber, Rechtsnachfolger, Gläubiger
Ja. Das Verbot, neue Tatsachen vorzubringen, gilt nicht für die Frage, ob Sie überhaupt zum Rechtsmittel berechtigt sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn Sie dieses Vorbringen schon in der Vorinstanz hätten erstatten können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist (hier: ob der Rekurswerber (Universalrechtsnachfolger) Rechtsnachfolger der durch die berichtigte Grundbuchshandlung benachteiligten Person ist).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand.OGH 8 Ob 145/18h, 24.10.2018
- Hier: Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach § 11 Abs 1 IESG auf ihn übergegangen seien und ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei.OGH 8 Ob 288/98f, 26.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060830 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 97/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
- Insolvenzordnung (IO) § 252 · Anwendung der Prozessgesetze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 504
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