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Strafgesetzbuch · Fassung ab 24.12.2020

StGB Art. 12

Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 107c, 120a und 283, BGBl. Nr. 60/1974) Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Mittäter haften wechselseitig; jedem werden die Beiträge der anderen zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn Sie erst im Lauf der Ausführung dazukommen und dann selbst mitwirken. Ein vorher gemeinsam gefasster Tatplan ist dafür nicht nötig.

Nein. Es genügt, wenn Sie in der Ausführungsphase zumindest teilweise das tun, was die Strafbestimmung beschreibt. Alle Mittäter haften gemeinsam für den gesamten Erfolg.

Nicht automatisch. Wer nur einen Beitrag zu einer Tat leistet, ist deshalb nicht zwangsläufig untergeordnet beteiligt. Alle Beteiligungsformen sind rechtlich gleichwertig, ein Beitrag allein ergibt daher noch keinen Milderungsgrund.

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