Muss ich die ganze Tat selbst ausgeführt haben?
günstig für Staatsanwaltschaft betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Opfer
Nein. Es genügt, wenn Sie in der Ausführungsphase zumindest teilweise das tun, was die Strafbestimmung beschreibt. Alle Mittäter haften gemeinsam für den gesamten Erfolg.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Für die Annahme der Mittäterschaft genügt ein der Verhaltensbeschreibung des Tatbildes zumindest teilweise entsprechendes Tätigwerden in der Ausführungsphase. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze verwirklicht, weil alle gemeinsam die strafrechtliche Haftung für den gesamten Verletzungserfolg trifft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es genügt, wenn eine wortlautkonforme Ausführungshandlung gesetzt wird.OGH 15 Os 38/02, 27.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Im Gesetz
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