Hafte ich auch für das, was mein Komplize tat?
günstig für Staatsanwaltschaft betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Opfer
Ja. Mittäter haften wechselseitig; jedem werden die Beiträge der anderen zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn Sie erst im Lauf der Ausführung dazukommen und dann selbst mitwirken. Ein vorher gemeinsam gefasster Tatplan ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Im Falle der Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein von den Mittätern vor der Ausführung gemeinsam festgelegter Tatplan ist daher insoweit nicht erforderlich.OGH 13 Os 46/20v, 16.09.2020
- Einer täterbezogenen Zuordnung der Verletzungsfolgen bedarf es daher nicht.OGH 11 Os 24/11f, 19.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090006 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 11 Os 10/17f, 21.03.2017
Im Gesetz
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