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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2021

ABGB § 1328a

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre § 1328a. (1)Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ortet Ihr Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, das Sie auch privat nutzen dürfen, mit GPS, ohne dass es dafür eine Betriebsvereinbarung oder Ihre Zustimmung gibt, greift er rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre ein. Der Eingriff ist ihm also vorwerfbar.

Ein gerichtliches Verbot setzt nicht voraus, dass der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung erfüllt ist. Es ist auch nicht nötig, dass der andere rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre eingegriffen hat.

Zur Privatsphäre zählen auch private Umstände, die Ihr Familienleben betreffen, sofern sie nicht für eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind.

Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.

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