Brauche ich eine Straftat, um Schutz vor Belästigung zu bekommen?
günstig für Opfer betrifft Opfer, Betroffener, Nachbar, Ehegatte
Ein gerichtliches Verbot setzt nicht voraus, dass der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung erfüllt ist. Es ist auch nicht nötig, dass der andere rechtswidrig und schuldhaft in Ihre Privatsphäre eingegriffen hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist.OGH 1 Ob 61/08i, 11.08.2008
- Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß §107a StGB strafbar ist.OGH 1 Ob 61/08i, 11.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 109/26m, 30.06.2026, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1328a
- Exekutionsordnung (EO) § 382g · Abgabestelle des Antragsgegners
- Strafgesetzbuch (StGB) § 107a · Beharrliche Verfolgung
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