Was gehört alles zu meiner Privatsphäre?
günstig für Betroffener betrifft Privatpersonen, Nachbarn, Medien, Arbeitnehmer
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem eingeschränkten Kreis von Personen bekannt und nicht für eine weite Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung. Diese hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Posting auf Facebook.OGH 7 Ob 197/21b, 15.12.2021
- Hier: GPS-Ortung des Dienstfahrzeugs des Arbeitnehmers während Arbeitszeit und Freizeit.OGH 9 ObA 120/19s, 22.01.2020
- Hier: Der inkriminierte Artikel enthält Angaben, die dazu geführt haben, dass einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis bekannt wurde, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist. Damit hat die beklagte Partei auch Umstände aus dem Privat‑ und Familienleben des Klägers veröffentlicht.OGH 6 Ob 209/16b, 22.12.2016
- Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.OGH 6 Ob 48/16a, 27.06.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 6 Ob 53/25z, 03.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 ObA 1/22y, 28.06.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 120/19s, 22.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1328a
- Exekutionsordnung (EO) § 382g · Abgabestelle des Antragsgegners
Verwandte Fragen
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