EO § 170
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Welche persönlichen Rechte der Ersteher übernehmen muss, ergibt sich ausschließlich aus den Versteigerungsbedingungen. Schweigen diese und hat das Recht auch den Schätzwert nicht beeinflusst, kommt es nicht darauf an, ob er davon wusste.
In der Regel nicht. Ein Recht, das nicht im Grundbuch steht, wirkt gegenüber dem Ersteher nicht, wenn Sie es nicht bis zur Versteigerung gegen den Eigentümer durchgesetzt und eintragen lassen haben. Der Ersteher übernimmt nur jene Lasten, die ihm die Versteigerungsbedingungen auferlegen.
Wer bei einer Versteigerung erwirbt und dabei unredlich war, wird nicht geschützt, auch wenn er sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann. Im Zweifel wird aber vermutet, dass der Erwerb redlich war. Die Unredlichkeit muss daher beweisen, wer daraus Rechte ableiten will.