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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 170

Bekanntmachung des Versteigerungstermins § 170. (1)Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen. (2)Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen. (3)Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Welche persönlichen Rechte der Ersteher übernehmen muss, ergibt sich ausschließlich aus den Versteigerungsbedingungen. Schweigen diese und hat das Recht auch den Schätzwert nicht beeinflusst, kommt es nicht darauf an, ob er davon wusste.

In der Regel nicht. Ein Recht, das nicht im Grundbuch steht, wirkt gegenüber dem Ersteher nicht, wenn Sie es nicht bis zur Versteigerung gegen den Eigentümer durchgesetzt und eintragen lassen haben. Der Ersteher übernimmt nur jene Lasten, die ihm die Versteigerungsbedingungen auferlegen.

Wer bei einer Versteigerung erwirbt und dabei unredlich war, wird nicht geschützt, auch wenn er sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann. Im Zweifel wird aber vermutet, dass der Erwerb redlich war. Die Unredlichkeit muss daher beweisen, wer daraus Rechte ableiten will.

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