Bleibt mein nicht eingetragenes Wegerecht nach der Versteigerung bestehen?
günstig für Ersteher betrifft Wegeberechtigte, Nachbarn, Ersteher, Eigentümer
In der Regel nicht. Ein Recht, das nicht im Grundbuch steht, wirkt gegenüber dem Ersteher nicht, wenn Sie es nicht bis zur Versteigerung gegen den Eigentümer durchgesetzt und eintragen lassen haben. Der Ersteher übernimmt nur jene Lasten, die ihm die Versteigerungsbedingungen auferlegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im § 150 EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000.OGH 6 Ob 95/04w, 23.06.2005
- Nicht verbücherte, aber offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges (vollendete Ersitzung, Schaffung der Offenkundigkeit) im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen.OGH 3 Ob 15/04h, 26.05.2004
- Der Ersteher hat offenkundige und ersessene Servituten zu übernehmen, auch wenn sie in den Versteigerungsbedingungen nicht aufscheinen.OGH 8 Ob 16/00m, 07.09.2000
- Gleiches gilt grundsätzlich auch für die vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten.OGH 1 Ob 221/99b, 25.01.2000
- Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden.OGH 8 Ob 2170/96t, 17.04.1997
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen.OGH 8 Ob 547/93, 16.12.1993
- Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind.OGH 7 Ob 523/83, 23.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 48/19y, 13.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1500
- Exekutionsordnung (EO) § 150 · Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
- EO § 170 · Bekanntmachung des Versteigerungstermins
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