Muss ein Ersteher ein Wohnrecht übernehmen, von dem er wusste?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Wohnungsberechtigte, Eigentümer, Angehörige
Nein. Welche persönlichen Rechte der Ersteher übernehmen muss, ergibt sich ausschließlich aus den Versteigerungsbedingungen. Schweigen diese und hat das Recht auch den Schätzwert nicht beeinflusst, kommt es nicht darauf an, ob er davon wusste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Umfang der vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten wird ausschließlich durch die Versteigerungsbedingungen bestimmt. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes kann es dann nicht ankommen, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 758 ABGB.OGH 5 Ob 209/10m, 29.03.2011
- Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden.OGH 5 Ob 191/03d, 11.05.2004
- Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen.OGH 8 Ob 547/93, 16.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002893 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 48/19y, 13.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 521
- Exekutionsordnung (EO) § 146 · Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
- EO § 150 · Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
- EO § 170 · Bekanntmachung des Versteigerungstermins
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