Muss ich als Ersteigerer meinen guten Glauben beweisen?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Eigentümer, Gläubiger, Schuldner
Wer bei einer Versteigerung erwirbt und dabei unredlich war, wird nicht geschützt, auch wenn er sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann. Im Zweifel wird aber vermutet, dass der Erwerb redlich war. Die Unredlichkeit muss daher beweisen, wer daraus Rechte ableiten will.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der unredliche Ersteher hat nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, auch wenn er sich auf den Grundbuchsstand zu berufen vermag, keinen Anspruch auf Schutz. Da aber im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, enthebt dies den Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens und bürdet die Beweislast diesbezüglich demjenigen auf, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 8/23h, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 328
- Exekutionsordnung (EO) § 170 · Bekanntmachung des Versteigerungstermins
- EO § 237
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