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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 299

Umfang des Pfandrechts § 299. (1)Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung. (2)Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des zweiten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen. (3)Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. (4)Das Pfandrecht bleibt bei einem Betriebsübergang und einer Gesamtrechtsnachfolge bestehen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung hat der neue Drittschuldner das Zahlungsverbot zu beachten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gepfändet werden können nicht nur Gehälter. Zu den laufenden Bezügen zählen alle Leistungen, die Ihnen aus einem dauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlichen Rechtsgrund regelmäßig zufließen. Auf welche Art von Rechtsverhältnis das zurückgeht, spielt keine Rolle.

Ja. Auch Vorschüsse zählen zu den laufenden Bezügen eines Handelsvertreters. Hat er nach Eingang der Aufträge sofort Anspruch darauf, können diese Beträge gepfändet werden.

Ja. Laufende, immer wiederkehrende Tantiemen, die ein Komponist aus seinem Rechtsverhältnis zur Verwertungsgesellschaft bezieht, unterliegen der Pfändung. Sie werden wie andere wiederkehrende Bezüge behandelt.

Ja. Ein Gläubiger kann Mietzinse und Kautionen auch dann pfänden, wenn sie erst in Zukunft fällig werden. Nur soweit das Mietrechtsgesetz die Exekution ausdrücklich beschränkt, ist das nicht möglich. Ein einziger Pfändungsakt erfasst dabei auch die künftigen Beträge.

Ja. Provisionen können auch dann gepfändet werden, wenn Sie nicht angestellt sind. Entscheidend ist, dass Sie sie regelmäßig und fortlaufend aus einem dauernden Vertragsverhältnis beziehen.

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