Können künftige Mieteinnahmen meines Hauses gepfändet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 299 Abs 1 EO ermöglicht einem betreibenden Gläubiger, durch einmaligen Pfändungsakt prioritätswahrend auf fällige und künftig fällig werdende fortlaufende Bestandzinse zu greifen; handelt es sich doch bei diesen typischerweise um „fortlaufende Bezüge" des Verpflichteten, die diesem aus einem bestehenden Grundverhältnis zum Drittschuldner (dem Bestandnehmer) gebühren.OGH 2 Ob 142/07g, 29.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 3 Ob 108/17d, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 299 · Umfang des Pfandrechts
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 42 · Exekutionsbeschränkung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.
Ein Exekutionsantrag, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist von Amts wegen abzuweisen. Auch im Rechtsmittelverfahren darf noch darauf hingewiesen werden, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war.