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Können künftige Mieteinnahmen meines Hauses gepfändet werden?

günstig für Gläubiger betrifft Vermieter, Mieter, Gläubiger
Ja. Ein Gläubiger kann Mietzinse und Kautionen auch dann pfänden, wenn sie erst in Zukunft fällig werden. Nur soweit das Mietrechtsgesetz die Exekution ausdrücklich beschränkt, ist das nicht möglich. Ein einziger Pfändungsakt erfasst dabei auch die künftigen Beträge.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem § 299 Abs 1 EO möglich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Pfändung von Rechten des Schuldners

Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.

günstig für Schuldner Exekution nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Exekutionsantrag, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist von Amts wegen abzuweisen. Auch im Rechtsmittelverfahren darf noch darauf hingewiesen werden, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war.

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