Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich nur teilweise erfolgreich bin?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein im Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegener Beklagter (Gegner der gefährdeten Partei) hat keinen Kostenersatzanspruch. Er hat seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.OGH 7 Ob 216/13k, 11.12.2013
- Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte im Rechtsmittelverfahren zur Gänze obsiegte, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses.OGH 6 Ob 15/08m, 01.10.2008
- Keinen Kostenersatzanspruch bei Erfolglosigkeit.OGH 1 Ob 147/97t, 24.06.1997
- Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann sind zufolge § 393 Abs 1 EO, welcher einen Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem Begehren der gefährdeten Partei und den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuerkannten vorläufigen Unterhaltsbeiträgen.OGH 7 Ob 613/95, 18.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 27.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 113/19b, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 231/17b, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 8/17w, 27.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 393 · Kosten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wehren Sie sich im Verfahren über eine einstweilige Verfügung erfolgreich dagegen, dass die Gegenseite eine unzulässige Verfahrenshandlung setzt, etwa ein unzulässiges Rechtsmittel, bekommen Sie die dafür angefallenen Kosten schon in diesem Verfahren ersetzt. Diese Kosten müssen nicht bis zum Ende des Hauptverfahrens warten.
Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.