Bekomme ich meine Kosten schon im Sicherungsverfahren ersetzt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gleiches gilt auch für die Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses.OGH 6 Ob 110/15t, 31.08.2015
- Hier: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.OGH 1 Ob 173/06g, 19.12.2006
- Hier: Kosten der Revisionsbeantwortung.OGH 6 Ob 245/04d, 16.02.2006
- Gleiches gilt nach der ratio dieser Auffassung dann, wenn die gefährdete Partei auf die Verspätung eines Rechtsmittels des Gegners - und damit auf einen einer meritorischen Erledigung entgegenstehenden Grund - hinwies.OGH 1 Ob 225/05b, 22.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005677 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 393 · Kosten
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
- ZPO § 50
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.
Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.