Wer zahlt die Kosten, wenn mein Antrag zu weit ging?
betrifft Antragsteller, Kläger, Beklagte, Unternehmer
Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen gleichteilig zu bewerten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Da sämtliche Parteien erfolglose Rechtsmittel erhoben, die jeweils nur einen Teil der eingetragenen Marken und zu jeder Marke nur einen Teil der eingetragenen Waren bzw Dienstleistungen betrafen, ist mangels anderer Anhaltspunkte in einer Gesamtbetrachtung der drei verbundenen Verfahren insgesamt von einem gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen aller drei Parteien auszugehen.OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 393 · Kosten
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 43
- ZPO § 50
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