EO § 252
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Zur Liegenschaft gehören bewegliche Sachen, die dauerhaft ihrem Gebrauch gewidmet sind und zu ihr gebracht wurden. Ist die Liegenschaft einem Betrieb gewidmet und dienen die Sachen diesem Betrieb, zählen sie dazu. Erst eine dauernde Stilllegung oder eine andere Zweckbestimmung beendet diese Zugehörigkeit, eine vorübergehende Unterbrechung nicht.
Solange die Einheit von Ausstattung und Betriebsliegenschaft nicht endgültig weggefallen ist, gehören die Sachen weiterhin zur Liegenschaft. Endgültig weg ist sie erst, wenn die Stücke entfernt, die Liegenschaft anders gewidmet oder die Absicht der gemeinsamen Verwertung aufgegeben wurde. Es zählt nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der äußere Eindruck nach der Verkehrsauffassung.
Ja, das kann sein. Die Zuordnung zur Liegenschaft kann fortdauern, auch wenn der Betrieb bereits stillgelegt ist, solange keine neue Zweckbestimmung erfolgt ist; sie kann bis in die Verwertung reichen. Im Zweifel kommt es darauf an, ob die Sachen tatsächlich entfernt wurden.
Zubehör sind Sachen, die nicht Teil des Gebäudes oder Grundstücks sind, aber nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers dauerhaft dem Gebrauch der Liegenschaft dienen und zu diesem Zweck dorthin gebracht wurden.
Sachen, die dauerhaft einem Grundstück dienen, gehören rechtlich zur Liegenschaft. Sie können darüber nur dann gesondert verfügen, etwa sie verpfänden, wenn Sie diese Zuordnung bewusst aufheben, die Sache vom Grundstück trennen und ihre wirtschaftliche Bestimmung für das Grundstück endet.
Ja. Wer Eigentümer beweglicher Sachen ist, kann diese einem Grundstück als Zubehör widmen, auch wenn ihm das Grundstück nur zum Teil gehört. Eine Übergabe der Sachen an die anderen Miteigentümer ist dafür nicht nötig.