Was zählt zu einer Liegenschaft dazu?
betrifft Eigentümer, Käufer, Gläubiger, Ersteher
Zubehör sind Sachen, die nicht Teil des Gebäudes oder Grundstücks sind, aber nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers dauerhaft dem Gebrauch der Liegenschaft dienen und zu diesem Zweck dorthin gebracht wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (SZ 11/222).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
- Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
- Die Zubehöreigenschaft erfordert nach herrschender Auffassung die Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebensachen.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
- Baumaterial kann nicht Zubehör der Liegenschaft sein; es ist selbständige Fahrnis oder - nach Einbau - Bestandteil der Liegenschaft.OGH 3 Ob 111/80, 24.06.1982
- Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall.OGH 5 Ob 210/73, 14.11.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 74/24a, 27.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 294
- Exekutionsordnung (EO) § 252 · Liegenschaftszubehör
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