EO § 397
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gegen eine einstweilige Verfügung können Sie gleichzeitig Widerspruch erheben und Rekurs einbringen. Sinnvollerweise wird zuerst der Rekurs vorgelegt und erst danach über den Widerspruch entschieden, weil der Widerspruch nach der Erledigung des Rekurses oft bedeutungslos wird. Wird zuerst der Widerspruch abgewiesen und diese Entscheidung nicht bekämpft, ist danach über den Rekurs zu entscheiden.
Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.
Haben Sie gegen eine einstweilige Verfügung sowohl Rekurs als auch Widerspruch erhoben, wird zuerst der Rekurs erledigt und erst danach der Widerspruch.