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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 397

Widerspruch § 397. (1)Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig. (2)Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde. (3)Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gegen eine einstweilige Verfügung können Sie gleichzeitig Widerspruch erheben und Rekurs einbringen. Sinnvollerweise wird zuerst der Rekurs vorgelegt und erst danach über den Widerspruch entschieden, weil der Widerspruch nach der Erledigung des Rekurses oft bedeutungslos wird. Wird zuerst der Widerspruch abgewiesen und diese Entscheidung nicht bekämpft, ist danach über den Rekurs zu entscheiden.

Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.

Haben Sie gegen eine einstweilige Verfügung sowohl Rekurs als auch Widerspruch erhoben, wird zuerst der Rekurs erledigt und erst danach der Widerspruch.

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