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Kann ich gegen die einstweilige Verfügung zweifach vorgehen?

betrifft Antragsgegner, Schuldner, Gläubiger
Gegen eine einstweilige Verfügung können Sie gleichzeitig Widerspruch erheben und Rekurs einbringen. Sinnvollerweise wird zuerst der Rekurs vorgelegt und erst danach über den Widerspruch entschieden, weil der Widerspruch nach der Erledigung des Rekurses oft bedeutungslos wird. Wird zuerst der Widerspruch abgewiesen und diese Entscheidung nicht bekämpft, ist danach über den Rekurs zu entscheiden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Wird aber zuerst über den Widerspruch entschieden - und zwar im Sinne einer Abweisung dieses Rechtsbehelfs - und diese Entscheidung vom Gegner der gefährdeten Partei nicht bekämpft, dann ist nunmehr über seinen Rekurs zu entscheiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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