Was wird zuerst erledigt, Rekurs oder Widerspruch?
betrifft Antragsgegner, Schuldner, Gläubiger
Haben Sie gegen eine einstweilige Verfügung sowohl Rekurs als auch Widerspruch erhoben, wird zuerst der Rekurs erledigt und erst danach der Widerspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Hat der Gegner der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist, wenn der Widerspruch eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält.OGH 3 Ob 9/05b, 16.02.2005
- Dem Gegner der gefährdeten Partei steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt.OGH 1 Ob 225/01x, 26.02.2002
- Wurde zuerst der Widerspruch - unangefochten - abgewiesen, dann ist danach über den Rekurs zu entscheiden.OGH 4 Ob 319/70, 28.04.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 397 · Widerspruch
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