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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 44

Sicherheitsleistung § 44. (1)Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. (2)Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen: 1. wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§ 35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind; 2. wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§ 32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§ 37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, dass er von dem Vollzug erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und dass er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat; 3. wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde. (3)Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs. 1 Z 2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen. (4)Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll. (5)Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch bei laufendem Unterhalt ist Voraussetzung für einen Aufschub, dass der Unterhalt der betreibenden Seite anderweitig sichergestellt ist. Wer den Aufschub will, muss das selbst vorbringen und glaubhaft machen. Ohne dieses Vorbringen wird der Aufschub nicht bewilligt.

Der notwendige Unterhalt der betreibenden Seite gilt nur dann als sichergestellt, wenn sie über Einkünfte in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt. Liegen die Einkünfte darunter, ist der Unterhalt nicht gesichert.

Es genügt nicht, dass eine Urkunde keine Mängel aufweist. Verlangt ist ein Schriftstück, dem besondere Glaubwürdigkeit zukommt, etwa ein Postaufgabeschein oder eine Gerichtsentscheidung. Bei privaten Schriftstücken muss außerdem feststehen, dass sie von jener Person stammen, die darin etwas gegen sich erklärt.

Eine einstweilige Verfügung, die dem Gegner den Gebrauch eines Vollstreckungstitels verbieten soll, wird nicht erlassen, wenn Ihnen der nähere Weg des Aufschiebungsantrags offen steht. Anders ist es nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Gefahr für Ihren Anspruch schon vor der Möglichkeit eines solchen Antrags eintritt.

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