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Wer muss zeigen, dass der Unterhalt anderweitig gesichert ist?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder
Auch bei laufendem Unterhalt ist Voraussetzung für einen Aufschub, dass der Unterhalt der betreibenden Seite anderweitig sichergestellt ist. Wer den Aufschub will, muss das selbst vorbringen und glaubhaft machen. Ohne dieses Vorbringen wird der Aufschub nicht bewilligt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Sicherung künftiger Unterhaltsbeträge

Wollen Sie den innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhalt sichern lassen, müssen Sie in Ihrem Antrag darlegen, dass die gewöhnliche Exekution zur Hereinbringung dafür nicht geführt werden kann. Fehlt diese Angabe, reicht der Antrag nicht aus.

günstig für Unterhaltspflichtiger Beweislast beim Wiederaufleben des Unterhalts

Ergeben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte, dass Sie bereits selbst für sich sorgen konnten, müssen Sie die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ergibt. Verlangt wird der naheliegende Nachweis, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht erreichbar war und Sie sich vergeblich darum bemüht haben. Das gilt auch, wenn Ihnen ein Einkommen nur zugerechnet wird.

Verwandte Fragen

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