StGB § 148a
Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§ 148a.
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer mit einer fremden oder nachgemachten Bankomatkarte Geld aus einem Automaten holt, begeht Diebstahl. Daran hat auch die eigene Strafbestimmung für den Missbrauch von Datenverarbeitung nichts geändert.
Für einen Betrug muss der Schaden nicht von Dauer sein. Es genügt, dass der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz belanglosen Zeitraum nicht über sein Vermögen verfügen konnte.
Wer über eine Computeranlage unberechtigt Vermögen verschiebt, fällt unter die Strafbestimmung zum Missbrauch der Datenverarbeitung. An den Missbrauch von Bankomatkarten hat der Gesetzgeber beim Erlassen dieser Bestimmung aber nicht gedacht.