ZPO § 180
Processleitung.
1. Durch den Vorsitzenden.
§. 180.
(1)Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.
(2)Der Vorsitzende kann den Parteien auftragen, binnen einer ihnen gleichzeitig zu setzenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden in Urschrift oder Abschrift und Augenscheinsgegenstände bei Gericht zu erlegen oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nach, so kann dieses Vorbringen auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung im Sinne des § 381 gewürdigt werden.
(3)Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.
Als unterlegener Schuldner in der Regel nicht für die Zinsen. Die Vorschriften über eine rasche Erledigung schützen zwar auch die Parteien, aber nicht denjenigen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und den Prozess dann verliert. Die Verurteilung zu Verzugszinsen fällt in sein Risiko. Anders ist es bei Mehrkosten aus offensichtlich unnötigen Verfahrensschritten; ein eigenes Mitverschulden wird dabei berücksichtigt.
Nein. Das Gericht darf sich nur auf das stützen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Weist das Berufungsgericht Ihre Klage aus einem Grund ab, den der Gegner nie behauptet hat, verstößt es gegen diesen Grundsatz.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.