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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 208

Inhalt des Verhandlungsprotokolls § 208. (1)Das Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten: 1. die Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war; 2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes; 3. die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben. (2)Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. (3)Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden. (4)Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden. (5)In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist nur die Tatsache zu protokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der Antrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokoll angefügt wurde.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es zählt der Tag, an dem der Schriftsatz bei Gericht einlangt. Endgültig wirkt die Unterbrechung der Verjährung allerdings erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen wird.

Erst wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, nicht schon mit dem Einlangen bei Gericht. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite der Ausweitung zustimmt. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es daher auf den Vortrag in der Verhandlung an.

Sie können einen Anspruch vor Gericht mündlich oder schriftlich und ohne bestimmte Worte anerkennen. Diese Erklärung wirkt nur im Verfahren, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden und bindet das Gericht ebenso wie Sie selbst. Anerkennen Sie den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach, ergeht ein Endurteil, anerkennen Sie nur den Grund, ein Zwischenurteil.

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