Wann ist meine Klagsausweitung für die Frist rechtzeitig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Klagefrist des § 48 Abs 2 GmbHG.OGH 3 Ob 72/09y, 22.07.2009
- Hier: Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO.OGH 1 Ob 45/03d, 17.05.2004
- Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung abhängig.OGH 2 Ob 65/98t, 19.03.1998
- Die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung wirkt auf den Zeitpunkt der Änderung zurück.OGH 3 Ob 549/93, 24.11.1993
- Soferne die in § 235 Abs 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen; dazu gehört auch der mündliche Vortrag in der Streitverhandlung.OGH 7 Ob 707/88, 20.04.1989
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung.OGH 2 Ob 65/83, 12.07.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 1 Ob 104/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1497
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 176
- ZPO § 208 · Inhalt des Verhandlungsprotokolls
- ZPO § 235
- ZPO § 258 · Vorbereitende Tagsatzung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erst wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, nicht schon mit dem Einlangen bei Gericht. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite der Ausweitung zustimmt. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es daher auf den Vortrag in der Verhandlung an.
Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.