StPO § 252
§ 252.
(1)Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:
1.
wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
2.
wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
2a.
wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247);
3.
wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich
4.
wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
(2)Amtsvermerke über einen Augenschein (§ 149 Abs. 2) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.
(2a)Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengerichts als auch den Beteiligten zugänglich sind.
(3)Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
Ja. Wer sich der Aussage entschlagen darf, hat kein Recht, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Hat der Zeuge aber schon vorher unmissverständlich erklärt, sich entschlagen zu wollen, muss derjenige, der seine Vernehmung beantragt, darlegen, warum er nun doch aussagen sollte. Sonst darf der Antrag folgenlos abgewiesen werden.
Ja. Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben, ohne die Aussage zu verweigern, dürfen diese Angaben verlesen werden. Das Verlesungsverbot gilt in diesem Fall nicht.
Nein, in diesem Umfang nicht. Damit Sie Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können, müssen Sie vorher nicht nur Ort und Zeit der Vernehmung kennen, sondern auch wissen, worum es dabei geht. Wussten Sie das zu einem bestimmten Vorwurf nicht, gilt die Vernehmung insoweit nicht als eine, bei der Sie fragen konnten. Der Zeuge ist dann insoweit nicht von der Aussage befreit und das Protokoll darf nicht verlesen werden.