Dürfen frühere Aussagen vorgelesen werden, wenn der Zeuge sich darauf beruft?
betrifft Angeklagte, Zeugen, Opfer, Verteidiger
Ja. Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben, ohne die Aussage zu verweigern, dürfen diese Angaben verlesen werden. Das Verlesungsverbot gilt in diesem Fall nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.01.2016 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung - ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern - auf frühere Angaben, so dürfen diese verlesen werden. § 252 Abs 1 StPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verweis des Angeklagten auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Befragung, die unzulässiger Weise in Form einer Erkundigung (§ 152 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) durchgeführt wurde.OGH 12 Os 67/16v, 26.01.2017
- Die Verlesung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach vorangegangener mündlicher Gutachtenserörterung durch den Sachverständigen, der sich dabei ausdrücklich auch auf das schriftliche Gutachten stützte, stellt kein Unmittelbarkeitssurrogat dar.OGH 14 Os 86/15a, 26.01.2016
- Es liegt kein nichtigkeitsbegründendes Unmittelbarkeitssurrogat iSd § 252 Abs 1 StPO vor, wenn sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seine frühere Aussage beruft, oder diese, ohne dass ein Fall der Abweichung nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO vorliegt, bloß ergänzend verlesen wird.OGH 15 Os 2/04, 19.02.2004
- Hier: Aufrecht erhaltene "bisherige Verantwortungen" der Angeklagten.OGH 13 Os 43/03, 03.09.2003
- Eine auf die Identifikation der Zeugin mit dem Inhalt der nichtigen Aussage im Vorverfahren gegründete Wiedergabe des Vernehmungsprotokolls stellt so gesehen keine aus Z 2 oder 3 des § 281 Abs 1 StPO beachtliche Verlesung dar. Selbst wenn darüber hinaus gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers das Vernehmungsprotokoll nichtigkeitsbegründend (erneut) verlesen worden wäre, kann ein in bloßer Wiederholung des bereits vorgekommenen Beweisergebnisses bestehender nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung ausgeschlossen werden (§ 281 Abs 3 StPO).OGH 14 Os 121/02, 12.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 14 Os 86/15a, 26.01.2016
Im Gesetz
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