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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 69

Privatrechtliche Ansprüche § 69. (1)Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 15) beurteilt werden. (2)Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen. (3)Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes oder Vermögenswertes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.

Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.

Der Anschluss als Privatbeteiligter wirkt wie eine Klage, aber nur für jenen Betrag, den Sie zahlenmäßig genannt haben. Auch eine Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten, und nur in diesem Umfang wird der Schuldner gerichtlich belangt. Nur die konkrete Betragsangabe erfüllt die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner.

Im Strafverfahren können Sie Ansprüche nur stellen, wenn Sie durch genau jene Tat geschädigt worden sein könnten, die verhandelt wird. Wer nicht Opfer dieser Tat ist, kann sich dem Verfahren nicht anschließen. Auch andere Ansprüche, die sich aus der Tat ableiten lassen, ändern daran nichts.

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