StPO § 69
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.
Der Anschluss als Privatbeteiligter wirkt wie eine Klage, aber nur für jenen Betrag, den Sie zahlenmäßig genannt haben. Auch eine Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten, und nur in diesem Umfang wird der Schuldner gerichtlich belangt. Nur die konkrete Betragsangabe erfüllt die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner.
Im Strafverfahren können Sie Ansprüche nur stellen, wenn Sie durch genau jene Tat geschädigt worden sein könnten, die verhandelt wird. Wer nicht Opfer dieser Tat ist, kann sich dem Verfahren nicht anschließen. Auch andere Ansprüche, die sich aus der Tat ableiten lassen, ändern daran nichts.