Wirkt mein Anschluss im Strafverfahren wie eine Klage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Anwendung auf den Zinsenlauf. Dieser wird erst mit der Zustellung des Privatbeteiligtenanspruchs in Gang gesetzt, sofern der Zinsenlauf nicht bereits aus anderen Gründen (bspw zugegangene außergerichtliche Mahnung) ausgelöst wurde.OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025
- Hier: Unterschiedlich berechnete Alternativbegehren mit nur einer konkret bezifferten Variante als ausreichende Individualisierung des Privatbeteiligtenanspruches.OGH 8 Ob 28/21g, 25.01.2022
- Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten.OGH 2 Ob 32/20z, 24.04.2020
- Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen.OGH 1 Ob 28/18a, 27.02.2018
- Ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht nicht zurückgewiesener Anschluss als Privatbeteiligter (hier: mittels Schriftsatz und beigelegter, von der Staatsanwaltschaft verschriftlichter CD‑ROM) führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn damit im Strafverfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die später zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche ausreichend konkretisiert und individualisiert als Privatbeteiliger geltend gemacht wurden. Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist (so schon 10 Ob 45/17; mwN).OGH 1 Ob 183/17v, 30.01.2018
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligten-anschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde.OGH 10 Ob 45/17s, 14.11.2017
- Hier: Einhaltung einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist.OGH 9 ObA 103/16m, 28.10.2016
- Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden.OGH 6 Ob 71/15g, 27.05.2015
- Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht.OGH 6 Ob 71/15g, 27.05.2015
- Der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht.OGH 4 Ob 193/12d, 15.01.2013
- Die Verjährungsfrist beginnt keineswegs voll neu zu laufen. Wird erst mehr als ein Jahr nach dem Freispruch im Strafverfahren, von dem die Klägerin sofort Kenntnis erlangt hatte, ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und erst mehr als zwei Jahre danach die Klage eingebracht, wurde das Verfahren keinesfalls gehörig fortgesetzt.OGH 8 Ob 194/02s, 19.09.2002
- Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach.OGH 2 Ob 271/00t, 28.06.2001
- Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung aber jedenfalls nur demjenigen gegenüber, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche.OGH 1 Ob 119/99b, 25.05.1999
- Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; es muss sich nur um einen vermögensrechtlichen Schaden handeln, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses ist auch dann gegeben, wenn eine Klage bereits vor der Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren eingebracht war.OGH 1 Ob 534/95, 27.02.1995
- Unter der Voraussetzung, daß nach Verweisung auf den Zivilrechtsweg gehörige Fortsetzung durch rechtzeitige Einbringung der Schadensersatzklage erfolgt.OGH 8 Ob 515/83, 08.09.1983
- Wenn sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft.OGH 7 Ob 22/76, 29.04.1976
- Wenn der Privatbeteiligte den Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens im Streitverfahren geltend macht.OGH 2 Ob 321/67, 23.11.1967
- Nur wenn die "Klage gehörig fortgesetzt" wird.OGH 2 Ob 125/62, 26.04.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 50.
- OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/24b, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 85/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/16m, 28.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1497
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 67 · Privatbeteiligung
- StPO § 69 · Privatrechtliche Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.