Gilt die Unterbrechung auch für den Rest meiner Forderung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 15.10.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu.OGH 1 Ob 36/18b, 21.03.2018
- Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen.OGH 1 Ob 28/18a, 27.02.2018
- Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht.OGH 1 Ob 28/18a, 27.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 152/24b, 15.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1497
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 67 · Privatbeteiligung
- StPO § 69 · Privatrechtliche Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.
Kann trotz eingewendeter Gegenforderung über Ihre Forderung vorab entschieden werden, wird das Teilurteil nicht auf den überschießenden Teilbetrag beschränkt. Es spricht ohne Rücksicht auf die Aufrechnungseinrede aus, was der Beklagte zu leisten hat. Erst im abschließenden Urteil wird über die Gegenforderung entschieden und gegebenenfalls ausgesprochen, in welchem Umfang die zuerkannte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist.