Kann ich im Strafverfahren Geld fordern, ohne selbst geschädigt zu sein?
günstig für Angeklagter betrifft Opfer, Geschädigte, Angeklagte
Im Strafverfahren können Sie Ansprüche nur stellen, wenn Sie durch genau jene Tat geschädigt worden sein könnten, die verhandelt wird. Wer nicht Opfer dieser Tat ist, kann sich dem Verfahren nicht anschließen. Auch andere Ansprüche, die sich aus der Tat ableiten lassen, ändern daran nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. §§ 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 erster Satz StPO). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinne des § 65 Z 1 StPO ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar.OGH 15 Os 123/19f, 04.12.2019
- Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten sind kein durch die Tat entstandener Schaden.OGH 15 Os 82/17y, 23.08.2017
- Das Bestehen einer Opferstellung ist im Hauptverfahren danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage der Akten – durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat (also die Tat im prozessualem Sinn) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann.OGH 11 Os 2/15a, 11.08.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 13 Os 89/24y, 19.03.2025
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 65 · Definitionen
- StPO § 67 · Privatbeteiligung
- StPO § 69 · Privatrechtliche Ansprüche
- StPO § 371
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