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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 367

§ 367. (1)Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen. (2)Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn, 1. der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder 2. es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen. Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wird das Strafverfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, ist der beschlagnahmte Gegenstand an denjenigen zurückzugeben, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat. Anderes gilt nur, wenn wegen des Gegenstands ein eigenes Verfahren über seine Bedenklichkeit eingeleitet wurde.

Ja. Mit dem Freispruch fällt die Rechtfertigung für die Beschlagnahme weg. Sachen, die nicht für verfallen erklärt oder eingezogen wurden, sind Ihnen auszufolgen, wenn Sie darauf schlüssig Ansprüche erheben, und zwar auch dann, wenn andere Personen ebenfalls Ansprüche stellen. Diese müssen ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht verfolgen.

Erheben mehrere Geschädigte einander widersprechende Ansprüche oder ist ein einzelner Anspruch zweifelhaft, werden alle auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die Sachen bei Gericht hinterlegt. Meldet nur eine Person schlüssig Ansprüche an und ist das Gericht überzeugt, dass die Sachen ihr gehören, bekommt sie diese ausgefolgt. Meldet niemand ein Recht an, werden die Sachen verkauft.

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