Vertritt mich die Jugendhilfe auch nach meinem 18. Geburtstag?
betrifft Kinder, Jugendliche, Eltern, Unterhaltspflichtige
Nein. Die Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger endet, sobald das Kind volljährig ist. Ab dann müssen Sie Ihre Unterhaltsansprüche selbst geltend machen oder sich anders vertreten lassen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 15.12.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2009)
Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 212 Abs 2 ABGB endet mit der Volljährigkeit des Kindes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier § 9 Abs 2 UVG.OGH 10 Ob 41/19f, 30.07.2019
- Nunmehr § 208 Abs 2 ABGB.OGH 10 Ob 2/17t, 24.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 50/20f, 15.12.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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