Wer fordert den Unterhalt ein, wenn Vorschuss gewährt wird?
günstig für Kind betrifft Kinder, Mütter, Väter, Jugendwohlfahrtsträger
Sobald der Beschluss über die Unterhaltsvorschüsse zugestellt ist, vertritt der Jugendwohlfahrtsträger das Kind bei der Durchsetzung sämtlicher Unterhaltsansprüche, auch jener, die schon vorher entstanden sind. Er hat dabei alle Unterhaltsinteressen des Kindes allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert insoweit seine Befugnis und kann zum Beispiel keine Erhöhung mehr beantragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung solcher Unterhaltsvorschüsse steht demgegenüber die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung hinsichtlich sämtlicher dem Minderjährigen zustehenden Unterhaltsansprüche, auch solcher, die bereits vor der Bestellung entstanden sind, nur mehr dem Jugenwohlfahrtsträger zu. Vor allem ist die Sachwalterschaft nicht auf Belange, die sich aus dem UVG ergeben, beschränkt. Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. Er kann nicht mehr Anträge auf Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen stellen. dies gilt auch für die Rechtsklage nach Inkrafttreten des KindRÄG 1989.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Jugendwohlfahrtsträger wird gemäß § 9 Abs 2 UVG mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. Die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in den Unterhaltsangelegenheiten des Kindes steht dann nur mehr dem Jugendwohlfahrtsträger zu, während der sonstige gesetzliche Vertreter insoweit sein Vertretungsrecht verliert.OGH 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
- Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf.OGH 2 Ob 92/12m, 25.10.2012
- Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt - bis zu seiner Enthebung - somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden.OGH 10 Ob 35/09h, 16.06.2009
- Die Sachwalterbestellung nach § 212 Abs 2 ABGB ist rechtsgeschäftliche Teilübertragung der gesetzlichen Vertretung im gewollten Umfang.OGH 1 Ob 220/01m, 27.11.2001
- Der gesetzliche Vertreter verliert während der Dauer der gesetzlichen Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG die Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche. Durch die zwingende Sachwalterschaft soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhaltsangelegenheiten und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden.OGH 1 Ob 57/01s, 29.05.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte.OGH 4 Ob 2149/96z, 09.07.1996
- Gleiches gilt für die unmittelbar mit der Unterhaltsvorschußgewährung zusammenhängenden Ansprüche des Kindes, etwa die rückwirkende Einstellung der Vorschüsse. Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB.OGH 3 Ob 551/92, 26.08.1992
- Eine "Ausnahme" besteht nur dort, wo der sonstige gesetzliche Vertreter als Zahlungsempfänger auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.OGH 4 Ob 534/92, 07.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047441 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 10 Ob 35/25g, 10.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 110/18a, 22.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 189/18i, 25.10.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 212
- ABGB § 213 · Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen
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