Wie wehre ich mich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit?
betrifft Schuldner, Gläubiger
Gegen die Bestätigung, dass aus einer Entscheidung vollstreckt werden darf, gibt es nur den dafür eigens vorgesehenen Rechtsbehelf, den Antrag auf Aufhebung. Ein gewöhnliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn erst das Rechtsmittelgericht die Bestätigung erteilt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einseitigkeit des Verfahrens schlägt auch auf einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats durch.OGH 4 Ob 168/16h, 20.12.2016
- Nichts anderes kann für die Rechtskraftbestätigung gelten, zumal in § 150 Abs 3 Geo und in § 79 Abs 1 GOG die Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bei der Herstellung vollstreckbarer Ausfertigungen jeweils gemeinsam geregelt sind und die Rechtskraftbestätigung in der Regel in der Form der Vollstreckbarkeitsklausel ausgefertigt wird.OGH 4 Ob 168/16h, 20.12.2016
- Über einen Antrag auf Vollstreckbarkeitsbestätigung ist aufgrund des Akteninhalts und allenfalls nach Erhebungen, jedoch jedenfalls ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden.OGH 4 Ob 168/16h, 20.12.2016
- Hier: Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 54 EuGVVO.OGH 3 Ob 152/15x, 17.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 96/20h, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 65 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 514
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