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Wie wehre ich mich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit?

betrifft Schuldner, Gläubiger
Gegen die Bestätigung, dass aus einer Entscheidung vollstreckt werden darf, gibt es nur den dafür eigens vorgesehenen Rechtsbehelf, den Antrag auf Aufhebung. Ein gewöhnliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn erst das Rechtsmittelgericht die Bestätigung erteilt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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